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Shop-Urteil: Mindermengenzuschlag nicht in Versandkostenhinweis verstecken
30.07.2012 Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28. Juni 2012, Az.: I-4 U 69/12) mit der Frage zu beschäftigen, in welcher Form ein Onlineshop über einen Mindermengenzuschlag zu informieren hat. Ergebnis: Die Richter folgten dieser Ansicht und sehen insbesondere in dem Verstecken innerhalb der Versandkostendarstellung den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Die Richter sahen das als Rechtsverstoß, weil diese Darstellung für den Verbraucher unklar ist. "Die Konsequenz dieses Urteils ist, dass auf sämtliche zusätzlich anfallenden Kosten (z.B. Mindermengenzuschlag) oder Beschränkungen (z.B. Mindestbestellwert) in jeder Artikelbeschreibungen hingewiesen werden sollte", analysiert Rechtsanwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei Volke2.0 .