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E-Commerce und Recht: Neue Infopflicht für Shops ab Februar

19.01.2017 Ab 1. Februar kommen neue Infopflichten auf alle Online-Händler zu. Erneut geht es dabei um das Thema Streitschlichtung.

 (Bild: Digital Marketing Agency / Pixabay / CC0)
Bild: Digital Marketing Agency / Pixabay / CC0
Ab dem 1. Februar 2017 müssen Online-Händler gemäß § 36 Abs. 1 VSBG Verbraucher in ihren AGB und anderweitig auf der Webseite leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren,
  1. inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. über die jeweilig zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, wenn sie sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sind.
Für welche Händler gelten die Pflichten?
Grundsätzlich sind alle Händler, die Produkte oder Dienstleistungen auch an Verbraucher anbieten, dazu verpflichtet, die o.g. Informationspflichten zu erfüllen. Darauf weist Trusted Shops zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser hin.

Für Unternehmen, die zum 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte hatten, gilt die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG nicht. Kleine Unternehmen sollen dadurch privilegiert werden. Gezählt wird allerdings pro Kopf, Teilzeitkräfte werden also auch als Beschäftigte berücksichtigt.

Achtung: Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten zum 31. Dezember des Vorjahres sind nur von der Informationspflicht aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG befreit. Die Informationspflichten aus § 37 VSBG, die nach Entstehung einer Streitigkeit zu erfüllen sind, gelten für alle Unternehmer, also auch für kleine Betriebe.

Nach einer Entscheidung zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser des OLG Dresden gelten diese Pflichten nicht für Händler, die ihre Angebote auf Amazon zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser oder Ebay zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser oder anderen Plattformen anbieten. Nur der Marktplatz selbst muss einen Link zur Streitschlichtungsplattform einbauen.

Wo und wie muss informiert werden?
Nach dem Gesetzeswortlaut in § 36 Abs. 1 VSBG müssen die Informationen leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Gemäß § 36 Abs. 2 VSBG müssen Händler, soweit sie eine Webseite unterhalten, auf ihrer Webseite die Informationen zur Verfügung stellen und soweit sie AGB verwenden, die Informationen in ebendiesen angeben.

Es bietet sich daher an, diese Informationen sowohl im Impressum des Online-Shops als auch in den AGB bereitzuhalten.

Trusted Shops hat mehr detaillierte Infos für Händler zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser zusammengestellt.
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