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Urteil: Wann Bewertungen in Online-Communities zulässig sind
Die Klägerin war Lehrerin an einem Gymnasium, die dort die Fächer Deutsch und Religion unterrichtet.
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Ausgewählt:
1. Die Tatsache, dass die Lehrerin mit ihren Personendaten bereits im Internet vertreten war.
2. Die Tatsache, dass Spickmich passwortgeschützt ist (Anm.: und damit nicht weltweit uneingeschränkt sondern nur für einen eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich).