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Hasskommentare

Bundesverfassungsgericht: Künast gewinnt gegen Facebook

03.02.2022 Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, wie man Politiker kritisieren darf und wo die Grenzen zu strafbarem Hass liegen. Im Fall der Grünen-Politikerin Renate Künast hat das Bundesverfassungsgericht ihr nun Recht gegeben.

 (Bild: Waugsberg)
Bild: Waugsberg
Bild: Waugsberg unter GNU-FDL
Die Grünen-Politikerin Renate Künast ‘Renate Künast’ in Expertenprofilen nachschlagen war in der Vergangenheit immer wieder übelst auf Facebook zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser beschimpft worden. Vor dem Bundesverfassungsgericht hat sie nun einen wichtigen Erfolg erzielt (Az. 1 BvR 1073/20). Das höchste Gericht hob damit Entscheidungen der Berliner Zivilgerichte auf, die die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten. (Az. 1 BvR 1073/20)

Die Bundestagsabgeordnete wehrt sich seit Jahren vor Gericht gegen Hasspostings auf Facebook. 2019 hatte die Debatte um die Haltung von Künasts Partei Bündnis 90/Die Grünen zu Pädophilie einen Shitstorm gegen sie ausgelöst. Auf Facebook bezeichneten unbekannte Nutzer Künast als "Pädophilen-Trulla", "krank im Kopf", "Gehirn Amputiert" und "Pädodreck". Künast will erreichen, dass Facebook die Nutzerdaten der Kommentierenden an sie herausgibt, damit sie gerichtlich gegen sie vorgehen kann.

In vorangegangenen Verfahren hatte das Landgericht Berlin zunächst geurteilt (Az. 27 AR 17/19), dass die Beschimpfungen "alles zulässige Meinungsäußerungen" seien, Künast habe diese Kommentare wegen einer missverständlichen Äußerung im Jahr 1986 zu Sex mit Kindern provoziert. Daraufhin hatte die Politikerin Beschwerde eingelegt. Das Landgericht verpflichtete Facebook immerhin, in sechs von 22 Kommentaren Auskunft zu geben, wer dahintersteckt, damit die Politikerin gegen diese Personen vorgehen konnte.

In der nächsten Instanz gab ihr das Kammergericht Berlin ( Beschluss - 10 W 13/20) mehr Recht: Weitere sechs der insgesamt 22 streitgegenständlichen Nutzerkommentare gelten im Lichte der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit als Beleidigungen im Sinne von § 185 StGB. Die Daten von allen Nutzern durfte sie allerdings nicht bekommen. Äußerungen wie "kranke Frau" oder "Gehirn Amputiert" seien zwar ungehörig, überzogen, respekt- und distanzlos. Als Politikerin müsse sie das aber aushalten. Deswegen sei Facebook bei zehn von insgesamt 22 Postings eben nicht verpflichtet, die Daten herauszugeben.

Nun hat sie vollumfänglich Recht bekommen: Auch bei Bezug zu einer öffentlichen Debatte sei nicht alles erlaubt. "Machtkritik und die Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte (...) erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern oder Politikerinnen und Politikern. (...) Eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist."
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