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Urteil zu SEO-Abzocke: Bezahl-Adressverzeichnisse müssen bei Google oben auftauchen

10.03.2015 Ein kostenpflichtiges Online-Adressverzeichnis sollte seine Kundschaft unter die ersten Treffer bei Google bringen - sonst ist seine Dienstleistung wertlos und damit sittenwidrig, urteilte das Landgericht Wuppertal zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .

 (Bild: Microsoft)
Bild: Microsoft
Konkret ging es um das Adressverzeichnis www.Branche100.eu zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser . Kunden dieses Verzeichnisses tauchten für 910 Euro Gebühr bei keiner der namhaften Suchmaschinen unter den ersten fünf Treffern auf, berichtet die Anwaltskanzlei Kanzlei Dr. Bahr zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .Das Unternehmen schaltete außerdem keine Adwords-Anzeigen und verweigerte Angaben zu Nutzerzahlen. Da damit Nutzen und Kosten in eklatantem Widerspruch stünden, liege Sittenwidrigkeit vor (Az.: 9 S 40/14).

Das Urteil macht es leichter, die seit Jahren grassierenden, gerne als Rechnungen getarnten Bestellungen für halbseidene Verzeichniseinträge von vornherein anzufechten.
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