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Beschränkungen im Onlinehandel: Kartellamt rückt Adidas auf die Pelle
08.05.2013 Weil der Sportarikelhersteller Adidas in seinen E-Commerce-Bedingungen den Händlern vorschreibt auf welchen Websites und Plattformen Produkte verkauft werden dürfen, hat sich nun das Bundeskartellamt eingeschalten.
Seit Januar 2013 dürfen Produkte des Sportartikelherstellers laut dessen Bestimmungen für Adidas-Händler nicht mehr über Amazon oder Ebay erhältlich sein. Die neuen "E-Commerce Bedingungen für Adidas Group Erzeugnisse" schließen einen Verkauf auf Online-Plattformen aus, die "gebrauchte oder beschädigte Waren anbieten", "Verkäufe durch private Endverbraucher zulassen, "mehrere Verkäufer für ein und dasselbe Produkt haben" oder "keinen separaten Markenshop für jede zu Adidas gehörende Marke" besitzen. Ziel von Adidas sei es, Online-Verkäufe nur noch über von Adidas genehmigte Websites zu tätigen.
"Wir wollen sicherstellen, dass unsere Produkte über die Websites unserer Handelspartner oder unsere eigene Website verkauft werden", hatte eine Adidas-Sprecherin gegenüber Markt intern im vergangenen Jahr argumentiert. Es gehe darum, "die Marken möglichst gut zu positionieren".
Die Entscheidung von Adidas geht gegen drei Facetten des Onlinehandels:
- Secondhand/Recommerce:
Demnach dürfen Adidas-Produkte künftig nicht mehr über Onlineplattformen verkauft werden, die auch gebrauchte Waren des Herstellers anbieten.
- Offene Systeme und Preisvergleicher:
Adidas-Produkte dürfen dort nicht verkauft werden, wo keine Adidas-Onlinemarkenwelt eingerichtet wird, also dort, wo es keine separaten Shops für die jeweiligen Adidas-Marken gibt.
- Wettbewerb und Grauimport:
Und auf Plattformen, auf denen verschiedene Anbieter dieselben Produkte verkaufen.