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Beschränkungen im Onlinehandel: Kartellamt rückt Adidas auf die Pelle

08.05.2013 Weil der Sportarikelhersteller Adidas zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser in seinen E-Commerce-Bedingungen den Händlern vorschreibt auf welchen Websites und Plattformen Produkte verkauft werden dürfen, hat sich nun das Bundeskartellamt eingeschalten.

 (Bild: Kresspahl / wikicommons)
Bild: Kresspahl / wikicommons
Das Kartellamt geht dem Verdacht nach, die Vertriebsbestimmungen des Markenartiklers könnten den Online-Handel beschränken, unter anderem durch sein Verbot des Verkaufs über offene Drittplattformen. Dazu hat die Behörde eine Befragung zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser unter 3.000 Einzelhändlern gestartet, die Produkte der Adidas AG im stationären und im Internethandel anbieten. Das ist das zweite Mal in kurzer Zeit, dass das Kartellamt wegen dem E-Commerce eine Händlerumfrage startet: Zur Zeit läuft wegen des Preisparitätsgebots, dass Amazon zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser von seinen Händlern verlangt, eine ähnliche Aktion (iBusiness berichtete).

Seit Januar 2013 dürfen Produkte des Sportartikelherstellers laut dessen Bestimmungen für Adidas-Händler nicht mehr über Amazon zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser oder Ebay zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser erhältlich sein. Die neuen "E-Commerce Bedingungen für Adidas Group Erzeugnisse" schließen einen Verkauf auf Online-Plattformen aus, die "gebrauchte oder beschädigte Waren anbieten", "Verkäufe durch private Endverbraucher zulassen, "mehrere Verkäufer für ein und dasselbe Produkt haben" oder "keinen separaten Markenshop für jede zu Adidas gehörende Marke" besitzen. Ziel von Adidas sei es, Online-Verkäufe nur noch über von Adidas genehmigte Websites zu tätigen.

"Wir wollen sicherstellen, dass unsere Produkte über die Websites unserer Handelspartner oder unsere eigene Website verkauft werden", hatte eine Adidas-Sprecherin gegenüber Markt intern zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser im vergangenen Jahr argumentiert. Es gehe darum, "die Marken möglichst gut zu positionieren".
Die Entscheidung von Adidas geht gegen drei Facetten des Onlinehandels:
  • Secondhand/Recommerce:
    Demnach dürfen Adidas-Produkte künftig nicht mehr über Onlineplattformen verkauft werden, die auch gebrauchte Waren des Herstellers anbieten.
  • Offene Systeme und Preisvergleicher:
    Adidas-Produkte dürfen dort nicht verkauft werden, wo keine Adidas-Onlinemarkenwelt eingerichtet wird, also dort, wo es keine separaten Shops für die jeweiligen Adidas-Marken gibt.
  • Wettbewerb und Grauimport:
    Und auf Plattformen, auf denen verschiedene Anbieter dieselben Produkte verkaufen.
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