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Beschränkungen im Onlinehandel: Kartellamt rückt Adidas auf die Pelle
08.05.2013 Weil der Sportarikelhersteller Adidas
in seinen E-Commerce-Bedingungen den Händlern vorschreibt auf welchen Websites und Plattformen Produkte verkauft werden dürfen, hat sich nun das Bundeskartellamt eingeschalten.
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Seit Januar 2013 dürfen Produkte des Sportartikelherstellers laut dessen Bestimmungen für Adidas-Händler nicht mehr über Amazon
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"Wir wollen sicherstellen, dass unsere Produkte über die Websites unserer Handelspartner oder unsere eigene Website verkauft werden", hatte eine Adidas-Sprecherin gegenüber Markt intern
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Die Entscheidung von Adidas geht gegen drei Facetten des Onlinehandels:
- Secondhand/Recommerce:
Demnach dürfen Adidas-Produkte künftig nicht mehr über Onlineplattformen verkauft werden, die auch gebrauchte Waren des Herstellers anbieten.
- Offene Systeme und Preisvergleicher:
Adidas-Produkte dürfen dort nicht verkauft werden, wo keine Adidas-Onlinemarkenwelt eingerichtet wird, also dort, wo es keine separaten Shops für die jeweiligen Adidas-Marken gibt.
- Wettbewerb und Grauimport:
Und auf Plattformen, auf denen verschiedene Anbieter dieselben Produkte verkaufen.