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Verwaltungsgericht bestätigt Verbot von 'Facebook Custom Audience'
26.11.2018 Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt, dass der Einsatz von 'Facebook Custom Audience' ohne Einwilligung des Nutzers gegen das Datenschutzrecht verstößt. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Bayreuth die Anordnung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht in einem Eilverfahren bestätigt.
DasBayLDA erließ eine Anordnung gegen einen bayerischen Online-Shop und forderte das Unternehmen auf, das Marketing-Tool "Facebook Custom Audience über die Kundenliste" nicht mehr einzusetzen. Grund hierfür war, dass der Online-Shop keine Einwilligung des Nutzers einholte. Aus Sicht des BayLDA war dies aber erforderlich, da Kundendaten direkt an Facebook übermittelt wurden. Gegen diese Anordnung klagte der Online-Shop vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth. Das Verwaltungsgericht Bayreuth teilte die Ansicht des BayLDA und entschied im Eilverfahren, dass die Anordnung rechtmäßig ergangen sei.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Online-Shop. Daraufhin entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass die Anordnung des BayLDA rechtmäßig ist und führte zur Begründung u.a. folgendes aus:
- Für die Frage, ob ein Verhältnis über eine Auftragsverarbeitung vorliegt, kommt es nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an, sondern auf die tatsächlichen Abläufe der Datenverarbeitung.
- Im konkreten Fall ist Facebook im Rahmen des Dienstes "Custom Audience" kein Auftragsverarbeiter, sondern Dritter.
- Der Einsatz des Marketing-Tools "Facebook Custom Audience über die Kundenliste" ist nur nach voriger Einwilligung des Nutzers rechtmäßig.
- Zwar habe der Werbetreibende ein berechtigtes Interesse an zielgerichteter Werbung, diesem Interesse stehen jedoch die überwiegenden, schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gegenüber, die insbesondere nicht damit rechnen, dass ihre E-Mail-Adresse an Facebook übermittelt wird. Facebook-Nutzer können in ihren Einstellungen selbst überprüfen, welche Unternehmen Kundenlisten mit ihren Daten an Facebook übermittelt haben.
"Die aktuelle Entscheidung des VGH Bayern ist keine Überraschung. Wir haben mehrfach über die Anforderungen an einen zulässigen Einsatz von Marketing-Tools in unseren Tätigkeitsberichten, Pressemitteilungen und sonstigen Veröffentlichungen informiert. Verantwortliche hatten mehr als ausreichend Gelegenheit, ihre Datenverarbeitung zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt werden. Wir werden diese Entscheidung zum Anlass nehmen und unsere Prüfung auf weitere Branchen ausweiten und Verstöße nach dem neuen Bußgeldrahmen der DSGVO sanktionieren", so Thomas Kranig , Präsident des Gerichts.