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Retouren nach Karneval: So gehen Händler bei getragenen Kostümen vor

04.02.2016 Karneval, Fastelovend, Fassenach oder Fasching - für viele Händler bedeutet die Zeit danach Stress, denn nicht selten kommen Kostüme nach durchfeierten jecken Tagen zurück. Händler sind dann jedoch nicht schutzlos: Welche rechte sie haben und was sie tun können, erklärt Carsten Föhlisch‘Carsten Föhlisch’ in Expertenprofilen nachschlagen , Rechtsexperte bei Trusted Shops zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser

 (Bild: Madeinitaly/Pixabay)
Bild: Madeinitaly/Pixabay
Da gibt es keine Diskussion: Bei Bestellungen im Internet gilt grundsätzlich das Widerrufsrecht. Da bilden auch Karnevalskostüme keine Ausnahme. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Kostüm maßgeschneidert wird. Dann kann es sich um individualisierte Ware handeln, für die das Widerrufsrecht nicht greift. Dass ganze Kostüme ein Hygieneartikel darstellen und deswegen nach Entfernung der Versiegelung vom Widerrufsrecht ausgenommen sind, ist kaum denkbar. Für einzelne Accessoires, wie zum Beispiel Nasenringe, mag das anders sein.

Prinzipiell muss der Händler Kostüme immer zurücknehmen. Davon separat zu betrachten ist jedoch die Frage, ob der Händler den Kaufpreis an den Kunden vollständig oder überhaupt erstatten muss. Bestellt der Kunde ein Kostüm, probiert dieses an und schickt es anschließend zurück, muss der Händler den vollständigen Kaufpreis erstatten. Das Probieren ist im Rahmen des Widerrufsrechtes wertersatzfrei möglich.

Widerruft der Kunde und schickt ein durchfeiertes Kostüm zurück, dürfen Händler ihm den Widerruf auch hier nicht verweigern - das wäre ein Wettbewerbsverstoß, für den der Händler abgemahnt werden kann.

Der Händler hat Anspruch auf Wertersatz

Wenn der Kunde das Kostüm auf einer Karnevalssitzung oder im Straßenkarneval trägt, greifen die Vorschriften über den Wertersatz. Damit der Händler einen Anspruch auf Wertersatz hat, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Zunächst muss die Ware einen Wertverlust erlitten haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Ware zum Beispiel kaputt oder nicht mehr zu reinigen ist.
  • Der Wertverlust ist nicht durch die Prüfung entstanden, sondern durch einen Umgang, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren hinausgeht. Das ist ganz klar der Fall, wenn der Verbraucher das Kostüm zum Feiern angezogen hat. Und letztlich muss der Unternehmer den Verbraucher außerdem korrekt über das Widerrufsrecht informiert haben, damit der Anspruch auf Wertersatz besteht. Am besten nutzen Online-Händler hierfür die auf ihren Shop angepasste Muster-Widerrufsbelehrung aus dem Gesetz.
Nicht pauschal beantwortet werden kann die Frage nach der Höhe des Wertersatzes. Dieser variiert von Fall zu Fall und kann auch bis zu 100 Prozent betragen. Auf keinen Fall sollten Händler in ihren AGB pauschale Sätze für den Wertersatz aufnehmen. Das wäre wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Ein Kostüm, welches an den jecken Tagen von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch getragen wurde, dürfte aber wohl fast immer ein Wertersatzanspruch von 100 Prozent gegeben sein.

So erklären Sie die Aufrechnung

Hat der Verbraucher bereits gezahlt, sollten Online-Händler dem Verbraucher gegenüber die Aufrechnung mit dem Wertersatzanspruch erklären und dann nur den Differenzbetrag erstatten. In vielen AGB von Online-Händlern findet sich die Klausel: "Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig."

Carsten Föhlisch, Trusted Shops (Bild: Trusted Shops)
Bild: Trusted Shops
Carsten Föhlisch, Trusted Shops

Steht in den AGB des Händlers ein Aufrechnungsverbot, ist das gleich doppelt nachteilig für den Händler. Zum einen ist diese Klausel unwirksam und damit ebenfalls abmahngefährdet, zum anderen kann sich der Händler damit ins eigene Fleisch schneiden. Bestreitet der Verbraucher nämlich den Wertersatzanspruch des Händlers, ist eine Aufrechnung damit ausgeschlossen. Der Händler selbst kann sich nicht auf eine eventuelle Unwirksamkeit der Klausel berufen. Daher sollten solche Aufrechnungsverbote besser gestrichen werden. Rechtssichere AGB können Händler sich ebenfalls kostenlos mit dem Trusted Shops Rechtstexter erstellen.

Wer die Versandkosten trägt

Die Hin- und Rücksendekosten werden bei 100 Prozent Wertersatz meist vergessen. Wichtig ist: Die Hinsendekosten müssen auch bei 100 Prozent Wertersatz in Höhe der günstigsten Standardlieferung, die im Shop angeboten wird, erstattet werden. Ob der Händler oder der Verbraucher die Rücksendekosten tragen muss, ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung.
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