Anmelden und live dabei sein
Anmelden und live dabei sein
Retouren nach Karneval: So gehen Händler bei getragenen Kostümen vor
04.02.2016 Karneval, Fastelovend, Fassenach oder Fasching - für viele Händler bedeutet die Zeit danach Stress, denn nicht selten kommen Kostüme nach durchfeierten jecken Tagen zurück. Händler sind dann jedoch nicht schutzlos: Welche rechte sie haben und was sie tun können, erklärt Carsten Föhlisch , Rechtsexperte bei Trusted Shops
Prinzipiell muss der Händler Kostüme immer zurücknehmen. Davon separat zu betrachten ist jedoch die Frage, ob der Händler den Kaufpreis an den Kunden vollständig oder überhaupt erstatten muss. Bestellt der Kunde ein Kostüm, probiert dieses an und schickt es anschließend zurück, muss der Händler den vollständigen Kaufpreis erstatten. Das Probieren ist im Rahmen des Widerrufsrechtes wertersatzfrei möglich.
Widerruft der Kunde und schickt ein durchfeiertes Kostüm zurück, dürfen Händler ihm den Widerruf auch hier nicht verweigern - das wäre ein Wettbewerbsverstoß, für den der Händler abgemahnt werden kann.
Der Händler hat Anspruch auf Wertersatz
Wenn der Kunde das Kostüm auf einer Karnevalssitzung oder im Straßenkarneval trägt, greifen die Vorschriften über den Wertersatz. Damit der Händler einen Anspruch auf Wertersatz hat, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:- Zunächst muss die Ware einen Wertverlust erlitten haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Ware zum Beispiel kaputt oder nicht mehr zu reinigen ist.
- Der Wertverlust ist nicht durch die Prüfung entstanden, sondern durch einen Umgang, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren hinausgeht. Das ist ganz klar der Fall, wenn der Verbraucher das Kostüm zum Feiern angezogen hat. Und letztlich muss der Unternehmer den Verbraucher außerdem korrekt über das Widerrufsrecht informiert haben, damit der Anspruch auf Wertersatz besteht. Am besten nutzen Online-Händler hierfür die auf ihren Shop angepasste Muster-Widerrufsbelehrung aus dem Gesetz.
So erklären Sie die Aufrechnung
Hat der Verbraucher bereits gezahlt, sollten Online-Händler dem Verbraucher gegenüber die Aufrechnung mit dem Wertersatzanspruch erklären und dann nur den Differenzbetrag erstatten. In vielen AGB von Online-Händlern findet sich die Klausel: "Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig."Steht in den AGB des Händlers ein Aufrechnungsverbot, ist das gleich doppelt nachteilig für den Händler. Zum einen ist diese Klausel unwirksam und damit ebenfalls abmahngefährdet, zum anderen kann sich der Händler damit ins eigene Fleisch schneiden. Bestreitet der Verbraucher nämlich den Wertersatzanspruch des Händlers, ist eine Aufrechnung damit ausgeschlossen. Der Händler selbst kann sich nicht auf eine eventuelle Unwirksamkeit der Klausel berufen. Daher sollten solche Aufrechnungsverbote besser gestrichen werden. Rechtssichere AGB können Händler sich ebenfalls kostenlos mit dem Trusted Shops Rechtstexter erstellen.