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Dash-Button: Verbraucherzentrale zieht gegen Amazon vor Gericht

16.09.2016 Die Frist, um auf die Abmahnung zu reagieren, ist verstrichen, nun macht die Verbraucherzentrale NRW erst: Sie will gegen Onlinehändler Amazon zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser vor Gericht ziehen. Grund: Der jüngst in Deutschland eingeführte Dash-Button. Die Verbraucherschützer sehen beim Dash-Button gleich mehrere rechtliche Verstöße und haben den Branchenprimus abgemahnt.

 (Bild: Amazon)
Bild: Amazon
iBusiness prognostizierte zuerst (in dieser Analyse Relation Browser ), dass da Probleme auf den Button zukommen, nun haben die Verbraucherschützer angekündigt zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser , juristisch gegen Amazon vorzugehen, um gerichtlich klären zu lassen, ob der Dash-Button unter den aktuellen Bedingungen gesetzeskonform sei. So ist die Verbraucherzentrale NRW der Ansicht, Amazon-Kunden würden mit dem Dash-Button benachteiligt. Eine Unterlassungserklärung, hinsichtlich des monierten Geschäftsgebarens, sei Amazon nicht bereit abzugeben, so die Verbraucherschützer.

Die Verbraucherzentrale NRW bemängelt, dass auf der Schaltfläche des Dash-Buttons der Hinweis fehlt, dass eine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird. Darüber hinaus müssen wichtige Informationen unmittelbar vor der Bestellung mitgeteilt werden: etwa der Gesamtpreis sowie die wesentlichen Eigenschaften des Produkts. Diese Informationen werden jedoch für die konkrete Bestellung erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Dies verstoße gegen die Vorgaben im elektronischen Geschäftsverkehr. Zudem erlaube sich Amazon mit seinen Amazon Dash Replenishment Relation Browser Nutzungsbedingungen Preis und Versandkosten für das jeweilige Produkt zu ändern. Allerdings würden Preisänderungen demnach aber erst bei Steigerungen um mehr als zehn Prozent mitgeteilt.

Außerdem behalte sich Amazon behält vor, Ersatzartikel zu versenden, wenn das Kaufprodukt nicht verfügbar sein sollte. Das kann etwa ein vergleichbares Produkt derselben Marke, jedoch mit abweichender Füllmenge sein. Die Verbraucherzentrale NRW hält auch diese Klauseln für unzulässig.
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