Expert Talk: "AI wird das Kaufverhalten massiv beeinflussen" Video-Podcast ansehen
Nie hat sich die Welt schneller verändert als heute. Für Unternehmen eine gewaltige Herausforderung, denn Disruption kennt vor allem zwei Spielertypen: Gewinner und Verlierer. Wie Sie sich auf der richtigen Seite wiederfinden, erklärt FactFinder-Chefin Kristie Collins im iBusiness Expert Talk. Video-Podcast ansehen
Dossier Temu-Strategie Zum Dossier 'Temu-Strategie'
Was sind die Erfolgsrezepte des chinesischen Billig-Marktplatzes? Und wie kann man seiner Strategie begegnen? Das iBusiness-Dossier stellt exklusive Zahlen und Analysen zu TEMU zusammen.
Zum Dossier 'Temu-Strategie'
 (Bild: SXC.hu/linusb4)
Bild: SXC.hu/linusb4

Europas Richter strafen Onlinehändler ab

18.04.2008 - Das oberste europäische Gericht, der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung den Verbrauchern gegenüber Onlinehändlern dramatisch den Rücken gestärkt. Experten warnen nun: Die Entscheidung kann dazu führen, dass böswillige Kunden sich Ware quasi ausleihen, ohne dafür zahlen zu müssen. Und die Onlinehändler die Zeche zahlen müssen.
Nach einem aktuellen Urteil (C-404/06) des Europäischen Gerichtshofs zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser (EuGH) haben Online-Händler keinen Anspruch auf einen Nutzungsausgleich, wenn eine mangelhafte Ware innerhalb der zweijährigen Gewährleistungszeit vom Kunden zurückgeschickt wird.

Der Quelle zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser -Versand hatte einer Kundin innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ein Austauschgetät für einen defekten Herd geliefert. Von der Kundin verlangte der Multi-Channel-Händler dann jedoch die Zahlung von 69,97 Euro als Wertersatz für die Vorteile, die sie aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts gezogen hatte.

In seiner Urte

Premium-Inhalt

Dieser Premium-Inhalt war am Erscheinungstag für Basis-Mitglieder öffentlich abrufbar. Wenn Sie diesen Beitrag jetzt abrufen möchten, werden Sie einfach Premium-Mitglied - aktuell mit bis zu 50% Preisvorteil!

Premium-Mitglied werden Login
Neuer Kommentar  Kommentare:
kein Bild hochgeladen
Von:
Am: 18.04.2008

Zu: Europas Richter strafen Onlinehändler ab


Zitat: "...Waren kostenfrei ausleihen und danach gegen volle Kaufpreisrückerstattung zurückzusenden..."

...und was noch hinzukommt...

Ich bin zwar kein gewerblicher Verkäufer - aber was diese Gruppe dann auch noch trifft, sind die in bestimmten Fällen zurückzuerstattenden Versandkosten...

Hier mal ein Auszug aus der ->Widerrufsbelehrung eines frei gewählten eBay-Verkäufers, die aber so oder in ähnlicher Form (fast) bei allen Verkäufern dort zu finden ist:

"Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitig empfangenen Leistungen (Kaufsache und Kaufpreis) zurückzugewähren ... Der Käufer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn ... der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ... Andernfalls ist die Rücksendung kostenfrei (Anmerkung: !!). In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Gefahr. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Käufer abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen..." (...und so weiter...)
kein Bild hochgeladen
Von:
Am: 18.04.2008

Zu: Europas Richter strafen Onlinehändler ab


Zitat: "...Waren kostenfrei ausleihen und danach gegen volle Kaufpreisrückerstattung zurückzusenden..."

...und was noch hinzukommt...

Ich bin zwar kein gewerblicher Verkäufer - aber was diese Gruppe dann auch noch trifft, sind die in bestimmten Fällen zurückzuerstattenden Versandkosten...

Hier mal ein Auszug aus der ->Widerrufsbelehrung eines frei gewählten eBay-Verkäufers, die aber so oder in ähnlicher Form (fast) bei allen Verkäufern dort zu finden ist:

"Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitig empfangenen Leistungen (Kaufsache und Kaufpreis) zurückzugewähren ... Der Käufer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn ... der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ... Andernfalls ist die Rücksendung kostenfrei (Anmerkung: !!). In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Gefahr. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Käufer abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen..." (...und so weiter...)
kein Bild hochgeladen
Von:
Am: 18.04.2008

Zu: Europas Richter strafen Onlinehändler ab


Zitat: "...Waren kostenfrei ausleihen und danach gegen volle Kaufpreisrückerstattung zurückzusenden..."

...und was noch hinzukommt...

Ich bin zwar kein gewerblicher Verkäufer - aber was diese Gruppe dann auch noch trifft, sind die in bestimmten Fällen zurückzuerstattenden Versandkosten...

Hier mal ein Auszug aus der ->Widerrufsbelehrung eines frei gewählten eBay-Verkäufers, die aber so oder in ähnlicher Form (fast) bei allen Verkäufern dort zu finden ist:

"Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitig empfangenen Leistungen (Kaufsache und Kaufpreis) zurückzugewähren ... Der Käufer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn ... der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ... Andernfalls ist die Rücksendung kostenfrei (Anmerkung: !!). In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Gefahr. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Käufer abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen..." (...und so weiter...)
kein Bild hochgeladen
Von:
Am: 18.04.2008

Zu: Europas Richter strafen Onlinehändler ab

Sorry: 3-faches Posting! - Keine Ahnung, was hier passiert ist... :(
kein Bild hochgeladen
Von:
Am: 18.04.2008

Zu: Europas Richter strafen Onlinehändler ab

Sorry: 3-faches Posting! - Keine Ahnung, was hier passiert ist... :(
Daniel Treplin
Von: Daniel Treplin ,  HighText Verlag ,  Verbindungen
Am: 29.04.2008

Zu: Europas Richter strafen Onlinehändler ab

Ganz so heiss ist die Sache wohl nicht. Im konkreten Fall handelt es sich um einen Garantielfall. Der Händler, der die Wahl hat zwischen Reparatur und Ersatzlieferung, entschied sich für Ersatzlieferung und wollte dafür den Kunden zu Kasse bitten: Der Kunde sollte zahlen, weil er ja ein Neugerät bekommt und damit besser gestellt ist, als bei einer Reparatur des alten. Das die Richter hier "NIET" sagen, finde ich ganz richtig. Schließlich kann der Kunde nix dafür, wenn seine Waschmaschine in der Garantiezeit den Geist aufgibt.

Doch dass man den Tenor dieses Urteils auf andere Fälle des Wertausgleiches übertragen kann, inbesondere auf Abnutzung in der Testzeit, halte ich für unwahrscheinlich.
Schreiben Sie Ihre Meinung, Erfahrungen, Anregungen mit oder zu diesem Thema. Ihr Beitrag erscheint an dieser Stelle.
alle Veranstaltungen Webcasts zu diesem Thema:
Dienstleister-Verzeichnis Agenturen/Dienstleister zu diesem Thema: