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DSGVO und Adresshandel: Was Sie dazu wissen müssen

04.07.2018 - Nach endgültigem Inkrafttreten der DSGVO herrscht große Verunsicherung darüber, was im Adresshandel und der -veredelung noch rechtskonform erlaubt und machbar ist. Das ist die einhellige Aussage aller von iBusiness befragten Adressveredler und -anbieter. Dabei unterscheidet sich die Situation im B2B-Bereich beim Kauf von Adressen und der Veredelung von dem Einsatz im B2C-Bereich: Die iBusiness-Umfrage zeigt, was Sie von Adressdiensten erwarten können und bei der Nutzung beachten müssen.
von steiger_2

HANDLUNGSRELEVANZ

 
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Die iBusiness-Handlungsmatrix zeigt, wie langfristig die vorgestellten Aufgaben angegangen werden müssen.
TL;DR
Neukundengewinnung durch zugekaufte Adressen sowie Datenbankpflege durch Adressabgleich sind für den Handel unerlässlich. Die Veränderungen durch die DSGVO sind überschaubar, die Angebote am Markt großteils vorausschauend geregelt. Auf diese Werbekanäle verzichten, ist keine Option - Rückfragen und Informationseinholung beim Anbieter jedoch geboten.
Während die Nutzung im B2B-Bereich auch weiterhin kaum große Änderung erfährt, ist vor allem die Dokumentations- und Auskunftspflicht ein Hemmnis für viele Unternehmen. Grundsätzlich gilt: Der Adresshandel bleibt auch nach der DSGVO weiterhin zulässig. Denn die explizite Erwähnung der Direktwerbung als berechtigtes Interesse in den Erwägungsgründen der Verordnung ermöglicht eine Interessenabwägung zugunsten der betroffenen Unternehmen. Außerdem haben die Adressanbieter großteils schon länger Vorkehrungen getroffen, ihren Kunden entsprechend geprüfte und rechtskonf

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