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Häufige Fehler bei Widerrufsbelehrung und mögliche Rechtsfolgen
28.12.2015 Bei Fernabsatzverträgen muss in klarer und verständlicher Weise über das Widerrufsrecht belehrt werden. Hierfür können Unternehmer die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung nutzen. Doch wo muss genau informiert werden? Und welche Konsequenzen drohen bei einer fehlerhaften Belehrung? Frieder Schelle , Wirtschaftsjurist bei Trusted Shops , klärt auf:
Dieser Hinweis muss oberhalb des Bestellbuttons erfolgen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass sich der Hinweis beim Betätigen des Bestellbuttons außerhalb des Blickfelds befindet. Damit wäre eine klare und deutliche Information nicht gegeben.
Zusätzlich muss dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Es gibt zwei Möglichkeiten, diese Anforderung zu erfüllen. Erstens kann die Widerrufsbelehrung in die Bestellbestätigungsmail integriert werden. Vorsicht: Ein Link auf die Belehrung im Shop genügt nicht. Zweitens kann die Belehrung der Warenlieferung in Papierform beigelegt werden. In beiden Fällen darf das Muster-Widerrufsformular nicht vergessen werden.
Häufige Fehler bei der Erstellung der Widerrufsbelehrung
Zwei der häufigsten Fehler im Rahmen der Widerrufsbelehrung sind relativ leicht zu umgehen.Der erste Fehler ist die Anpassung des Muster-Widerrufsformulars oder gar der Verzicht auf dieses Formular. Das Muster-Widerrufsformular gehört zur Informationspflicht über das Widerrufsrecht und muss dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden. Das Problem besteht darin, dass ein angepasstes Muster-Widerrufsformular die Informationspflicht nicht erfüllt. Das Formular sollte daher eins zu eins eingesetzt werden. Ob das Formular praxistauglich ist, ist eine andere Frage.
Der zweite häufige Fehler betrifft die Information über den Beginn der Widerrufsfrist. Das LG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss 2-06 O 203/15 vom 21. Mai 2015 für unzulässig erklärt, verschiedene Möglichkeiten des Fristbeginnes zu kombinieren, wenn der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der Varianten vorliegen kann. Es ist daher empfehlenswert, nur eine der möglichen Optionen in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, z.B.:
"Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat."