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Axel-Springer-Verlag unterliegt: BGH erlaubt Einsatz von Adblockern

19.04.2018 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt. Damit verliert der Axel-Springer-Verlag letztinstanzlich gegen den umstrittenen Adblocker-Anbieter.

 (Bild: ABP)
Bild: ABP
Der Axel-Springer-Verlag zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser hatte schon in erster Instanz verloren und einen Teilsieg in der zweiten Instanz errungen. Das Angebot des Werbeblockers stellt nach Ansicht des BGH (Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ) keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser dar.

Die Argumentation des Gerichts stützt sich auf die umstrittene "Whitelist", mit der sich Anzeigenkunden von der Blockade durch Adblock Plus freikaufen können. "Das Geschäftsmodell der Beklagten (ABP zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ) setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin (des Axel-Springer-Verlags) voraus", schreiben die Richter.

Die Beklagte wirke mit dem Angebot des Programms "nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein", weil der Einsatz des Programms "in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer" liege. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin sei nicht unlauter, das Programm unterlaufe keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin.

Dem Axel-Springer-Verlag sei "auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit" zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten. Bild.de zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser sperrt Nutzer aus, die einen Adblocker einsetzen.

Der BGH sah auch keine "aggressive geschäftliche Handlung" gemäß § 4a UWG. Es fehle an einer unzulässigen Beeinflussung der Marktteilnehmer.

Der Präsident des Deutschen Dialogmarketingverbandes DDV zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser , Patrick Tapp ‘Patrick Tapp’ in Expertenprofilen nachschlagen , begrüßte das Urteil: "Das heutige Urteil des BGH unterstützt die Haltung des DDV, dass jeder für sich selbst entscheiden muss, ob er einen Adblocker nutzt, um Werbeinhalte im Internet auszublenden."
Dirk Maurer ‘Dirk Maurer’ in Expertenprofilen nachschlagen (IP Deutschland zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ), stellvertretender Vorsitzender des Online-Vermarkterkreises im Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser dagegen bewertet das Urteil als "Schlag ins Gesicht der Digitalen Wirtschaft und des unabhängigen Journalismus. Es gefährdet die bewährten Geschäftsmodelle und die Vielfalt der Medienlandschaft, die Folgen sind kaum abzusehen."
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